Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Urheberschutz- und Nutzungsrechte
1.1 Die dem Unternehmen designiert (vertreten durch den Inhaber Niklas Webelhaus, Dipl.-Kommunikationsdesigner) erteilten Aufträge sind Urheberwerkverträge. Jeweiliger Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und der deutschen Urheberrechtsgesetze.
1.2 Die Arbeiten von designiert sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von designiert dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheber-
bezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch wenn nur von Teilen, ist unzulässig.
1.4 Die Werke von designiert dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vertraglich festgelegten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Werke von designiert entsprechend des Auftragszwecks zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung sämtlicher, geschuldeter Honorare.
1.5 Mehrfache oder wiederholte Nutzungen der Arbeiten über den vertraglich verein-
barten Zweck hinaus bedürfen der Einwilligung von designiert und sind honorarpflichtig.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an den Werken an Dritte bedarf der Einwilligung von designiert.
1.7 Über den Umfang und die Art der Nutzung steht designiert ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar
2.1 Im Rahmen eines Auftrages bilden der Entwurf, die Werkzeichnung und die Einräumung des Nutzungsrechtes eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet designiert dem Auftraggeber ein Honorar, das sich aus dem Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit und dem Zusatzhonorar für die Werkzeichnung zusammensetzt.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungs-
rechte eingeräumt, ist designiert berechtigt, ein Abschlagshonorar zu berechnen.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (bdg).
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Darüber hinaus begründen solche Tätigkeiten auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich mit designiert vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig und zahlbar. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann designiert Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Vereinbarte Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen, insbesondere Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung oder ähnliche Leistungen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten, insbesondere für Modelle, Zwischenproduktionen und Layoutsatz sind gesondert zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages oder der Nutzung der Arbeiten erforderlich sind, werden Kosten und Spesen gesondert berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen oder sonstigen Fremdleistungen nimmt designiert regelmäßig aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit designiert hiervon abweichend auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber designiert von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.5 Vergütungen für Zusatzleistungen sind nach deren Erbringen, verauslagte Neben-
kosten nach deren Anfall fällig und zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu erstatten.

4. Haftung
4.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von designiert nicht übernommen. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit der Arbeiten.
4.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
4.3 Soweit die designiert auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten.
4.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen auf designiert, stellt er diese von der Haftung frei.
4.5 Insgesamt haftet designiert nur bis zur Höhe des Betrages, der für die erbrachte Dienstleistung in Rechnung gestellt wird. Eine weitergehende Haftung des Partners bei Vorsatz ist nicht ausgeschlossen.
4.6 Für Softwareschäden, die in der Software des Kunden durch den Gebrauch der von designiert bearbeiteten Dateien entstehen, haftet designiert nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die oben genannte Haftungsgrenze gilt auch hier.
4.7 designiert haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen.


5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
5.1 An den Arbeiten von designiert werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an designiert zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6. Gestaltungsfreiheit
6.1 Für designiert besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
6.2 Die designiert überlassenen Vorlagen und Muster werden bei der Auftragsaus-
führung unter der Voraussetzung verwendet, dass dem Auftraggeber die Verwertungs- und Verwendungsrechte zustehen.

7. Korrektur- und Produktionsüberwachung
7.1 Vor Produktionsbeginn sind designiert Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktion wird von designiert nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so ist designiert ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

8. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind designiert mindestens fünf ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

9. Anwendbares Recht
Auf die designiert erteilten Aufträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für beide Teile ist Düsseldorf.

11. Unwirksamkeit Einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten, wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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